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§ 38 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 38 Zusätzliche Angaben



Vorbehaltlich des § 37 ist im Bericht über die Prüfung auf die Wertpapierinstitute, die die Bundesanstalt jeweils nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, zusätzlich einzugehen auf:

1.
die Namen der gruppenangehörigen Unternehmen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, sowie den Umfang der Freistellung,

2.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten durch das Mutterunternehmen zu Gunsten von nachgeordneten Unternehmen, die die Bundesanstalt nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat, und

3.
Übertragungen von Eigenmitteln oder Rückzahlungen von Verbindlichkeiten zu Gunsten des Mutterunternehmens, sofern die Bundesanstalt dieses nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/2033 freigestellt hat.

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