Start
>
Biokraft-NachV
>
§ 39
Änderungsalarm
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 39 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)
Artikel 2 V. v. 02.12.2021
BGBl. I S. 5126
, 5143 (
Nr. 82
)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13
Energieversorgung
1 weitere Fassung
|
wird in 32 Vorschriften zitiert
Teil 3 Nachweis
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 4 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 38
←
→
§ 40
§ 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 39 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
anerkannt sind.
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
nichts anderes ergibt.
§ 38
←
→
§ 40
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 39 Biokraft-NachV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 Biokraft-NachV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Biokraft-NachV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 25 Biokraft-NachV Anerkannte Zertifizierungsstellen
... 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind, 2. Zertifizierungsstellen nach
§ 39
und 3. Zertifizierungsstellen nach § ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in Biokraft-NachV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/39_Biokraft-NachV.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed