Bei den für die Gewährung von Leistungen der Altersteilzeit erforderlichen Zeiten der Vorbeschäftigung nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 3 des Altersteilzeitgesetzes sind Beschäftigungszeiten, die in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem Tag des Austritts zurückgelegt wurden, zu berücksichtigen.