§ 39 - Europawahlordnung (EuWO)

neugefasst durch B. v. 02.05.1994 BGBl. I S. 957; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 215
Geltung ab 19.08.1988; FNA: 111-5-4 Wahlrecht
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§ 39 Wahlräume


§ 39 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk einen Wahlraum. 2Soweit möglich, stellen die Gemeinden Wahlräume in Gemeindegebäuden zur Verfügung. 3Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere Menschen mit Behinderungen und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. 4Die Gemeindebehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) 1In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahlraumes gewählt werden; § 61 Absatz 2 gilt entsprechend. 2Für jeden Wahlraum oder Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. 3Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, so bestimmt die Gemeindebehörde, welcher Vorstand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung V. v. 2. Mai 2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145 m.W.v. 15. Mai 2023

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Frühere Fassungen von § 39 EuWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.05.2023Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119
aktuell vorher 25.05.2018Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
vom 16.05.2018 BGBl. I S. 570
aktuellvor 25.05.2018früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 39 EuWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EuWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EuWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EuWO Wahlvorsteher und Wahlvorstand (vom 24.12.2013)
... Gemeinde, für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorsteher und sein Stellvertreter, im Falle des § 39 Abs. 2 mehrere Wahlvorsteher und Stellvertreter zu ernennen. (2) Die ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Artikel 1 G. v. 27.04.2002 BGBl. I S. 1467, 1468; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
§ 15 BGG Verbandsklagerecht (vom 14.07.2018)
... zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 46 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Bundeswahlordnung, § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 der Europawahlordnung , § 43 Abs. 2 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung, § 17 Abs. 1 Nr. 4 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 16.05.2018 BGBl. I S. 570
Artikel 1 6. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung
... „hellrot" ersetzt. c) Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 10. In § 39 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten" durch die Wörter „Menschen mit ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Europawahlordnung
V. v. 02.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 119, 145
Artikel 1 7. EuWOÄndV Änderung der Europawahlordnung (vom 15.05.2023)
... § 50 Absatz 2 Satz 2 des Bundeswahlgesetzes gilt entsprechend." 11. In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden am Ende ein Semikolon und die Wörter „§ 61 Absatz 2 gilt entsprechend" ...


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