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§ 39 - Gaststaatgesetz (GastStaaG k.a.Abk.)

§ 39 Verhältnis zu bestehenden Abkommen



Die Rechte und Pflichten aus vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Abkommen, bei denen die Bundesrepublik Deutschland Vertragspartei ist, mit Bezug auf Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, insbesondere aus Gründungsabkommen, allgemeinen Privilegienabkommen, Sitzabkommen, dem Allgemeinen VN-Übereinkommen, dem Abkommen VN-Sonderorganisationen und dem Wiener Übereinkommen, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.



 

Zitierungen von § 39 Gaststaatgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GastStaaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GastStaaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 GastStaaG Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen; Maßnahmen bei Missbrauch
... Auffassung, dass ein Missbrauch vorliegt, hat sie darauf hinzuwirken, die Frage gemäß § 39 zur Klärung zu bringen. (2) Im Falle der Beendigung der Gewährung von ...