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§ 39 - Studien- und Prüfungsverordnung für Hebammen (HebStPrV)

V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 39 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe § 60; FNA: 2124-26-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 39 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche



(1) Hat eine studierende Person die ordnungsgemäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheblichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so können die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den betreffenden Teil der staatlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche Entscheidung nur bis zum Abschluss der gesamten staatlichen Prüfung zulässig.

(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der staatlichen Prüfung zulässig.



 

Zitierungen von § 39 HebStPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 HebStPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebStPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 46 HebStPrV Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung (vom 01.10.2023)
...  (5) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Eignungsprüfung ...
§ 51 HebStPrV Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung
...  (3) Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten die §§ 37 bis 41 für die Durchführung der Kenntnisprüfung entsprechend. (4) ...