Zur Ermittlung des objektspezifisch angepassten Sachwertfaktors ist der nach
§ 21 Absatz 3 ermittelte Sachwertfaktor auf seine Eignung im Sinne des
§ 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.