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§ 39 - MAD-Gesetz (MADG)

§ 39 Übermittlung zum Schutz der betroffenen Person



Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten auch übermitteln, wenn offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der betroffenen Person liegt, die Einwilligung der betroffenen Person nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und kein Grund zu der Annahme besteht, dass die betroffene Person in Kenntnis der Übermittlung ihre Einwilligung verweigern würde.



 

Zitierungen von § 39 MADG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 MADG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MADG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 MADG Übermittlung von personenbezogenen Daten aus allgemein zugänglichen Quellen
... wurden. Die Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den §§ 31 bis ...