Artikel 39 - NIS-2-Richtlinie (NIS2 k.a.Abk.)

ABl. L 333, 27.12.2022, S. 80; zuletzt geändert durch Berichtigung ABl. L, 2023/90206, 22.12.2023
Geltung ab 16.01.2023
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Artikel 39 Ausschussverfahren


Artikel 39 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3) Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder ein Ausschussmitglied dies verlangt.

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Zitierungen von Artikel 39 NIS-2-Richtlinie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 NIS2 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NIS2 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 14 NIS2 Kooperationsgruppe
... erforderlich sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission tauscht sich mit der ...
Artikel 21 NIS2 Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit
... mit ihnen zusammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren ...
Artikel 23 NIS2 Berichtspflichten
... mit ihr zusammen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren ...
ANHANG III NIS2 ENTSPRECHUNGSTABELLE
...  Artikel 36 Artikel 22 Artikel 39 Artikel 23 Artikel 40  ...


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