§ 3 - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

Artikel 1 V. v. 13.06.2019 BGBl. I S. 804 (Nr. 22); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.10.2022 BGBl. I S. 1801
Geltung ab 20.06.2019; FNA: 2129-8-44 Umweltschutz
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§ 3 Bezugssauerstoffgehalt



Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

1.
3 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe;

2.
6 Prozent bei mittelgroßen Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe;

3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.



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