§ 51 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „anzunehmen" das Komma und die Wörter „auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden" gestrichen.
- b)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden."
- 2.
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 12 Absatz 4" durch die Angabe „§ 12 Absatz 3" ersetzt.
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229