(1) Das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen ist in der Regel zu besorgen, wenn
- 1.
- Böden Schadstoffgehalte aufweisen, die die Vorsorgewerte nach Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 überschreiten,
- 2.
- eine erhebliche Anreicherung von anderen Schadstoffen in Böden erfolgt, die auf Grund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, fortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Bodenveränderungen herbeizuführen,
- 3.
- physikalische Einwirkungen den Boden verändern und dadurch die natürlichen Funktionen sowie die Nutzungsfunktion als Standort für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung erheblich beeinträchtigt werden können, oder
- 4.
- Stoffeinträge den Bodenzustand irreversibel verändern und dadurch die Bodenfunktionen erheblich beeinträchtigt werden können.
(2) Bei Böden mit naturbedingt oder großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten besteht bei Überschreiten von Vorsorgewerten nach
Anlage 1 Tabelle 1 oder 2 die Besorgnis des Entstehens schädlicher Bodenveränderungen nur dann, wenn eine erhebliche Freisetzung von Schadstoffen oder zusätzliche Einträge durch die nach
§ 7 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes Pflichtigen nachteilige Auswirkungen auf die Bodenfunktionen erwarten lassen.
§ 4 BBodSchV Vorsorgeanforderungen ... In den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch unter Berücksichtigung von Absatz 2, haben die nach § 7 Satz 1 des ... von Böden. (2) Einträge von Schadstoffen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 , für die keine Vorsorgewerte festgesetzt sind, sind, soweit technisch möglich und ...