§ 3 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)

Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 3 Internationale Zusammenarbeit


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundeskriminalamt ist Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation und nationale Stelle für Europol nach § 1 des Europol-Gesetzes.

(2) Das Bundeskriminalamt ist

1.
die zentrale nationale Stelle für den Informationsaustausch nach Artikel 39 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (BGBl. 2000 II S. 1106),

2.
die zentrale nationale Stelle für den Betrieb des nationalen Teils des Schengener Informationssystems

a)
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) sowie

b)
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14) und

3.
das SIRENE-Büro

a)
nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie

b)
nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861.

(2a) 1Das Bundeskriminalamt ist Vermögensabschöpfungsstelle nach Artikel 1 des Beschlusses 2007/845/JI des Rates vom 6. Dezember 2007 über die Zusammenarbeit zwischen den Vermögensabschöpfungsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Aufspürens und der Ermittlung von Erträgen aus Straftaten oder anderen Vermögensgegenständen im Zusammenhang mit Straftaten (ABl. L 332 vom 18.12.2007, S. 103). 2Das Bundeskriminalamt nimmt im Rahmen der bestehenden Zuständigkeiten seine Aufgaben auch als benannte Behörde nach Artikel 3 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2019/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung von Vorschriften zur Erleichterung der Nutzung von Finanz- und sonstigen Informationen für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung bestimmter Straftaten und zur Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 122) wahr.

(3) 1Der zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten und mit für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stellen obliegt dem Bundeskriminalamt. 2Unberührt hiervon bleiben

1.
besondere bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen,

2.
die internationale Zusammenarbeit der Zollbehörden,

3.
Vereinbarungen der zuständigen obersten Landesbehörden mit den zuständigen ausländischen Stellen im Rahmen der vom Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Abkommen sowie

4.
abweichende Regelungen durch Vereinbarungen des Bundeskriminalamtes mit den zuständigen Bundes- oder Landesbehörden, welche der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden bedürfen.

3Die abweichenden Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 4 sollen vorsehen, dass das Bundeskriminalamt von dem Dienstverkehr automatisiert unterrichtet wird.

(4) 1Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für den Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden der Nachbarstaaten und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, soweit dieser sich auf Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet bezieht oder soweit Gefahr im Verzug ist. 2Die übermittelnden Polizeien unterrichten das Bundeskriminalamt unverzüglich über den Dienstverkehr nach Satz 1.

(5) Bei regional abgrenzbaren Fallgestaltungen können die Polizeien des Bundes und der Länder zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben abweichend von Absatz 3 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Bundeskriminalamt den erforderlichen Dienstverkehr mit den zuständigen Behörden anderer Staaten und für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen zwischen- und überstaatlichen Stellen führen.


Text in der Fassung des Artikels 3 SIS-III-Gesetz G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60 m.W.v. 28. Dezember 2022

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Frühere Fassungen von § 3 BKAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.12.2022Artikel 3 SIS-III-Gesetz
vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 6 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuellvor 01.08.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 BKAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 BKAG Allgemeine Datenerhebung durch und Datenübermittlung an das Bundeskriminalamt (vom 01.08.2021)
... automatisiert abrufen, soweit dies im Einzelfall für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 2a zur Verhütung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer ...
§ 13 BKAG Informationssystem des Bundeskriminalamtes
... betreibt ein Informationssystem zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 8. (2) Im Zusammenhang mit den Aufgaben des Bundeskriminalamtes als Zentralstelle, ...
§ 32 BKAG Unterrichtung der Zentralstelle
... des Zollfahndungsdienstgesetzes. (4) Für die im Rahmen seiner Aufgaben nach den §§ 3 bis 8 gewonnenen Informationen gelten für das Bundeskriminalamt die Unterrichtungspflichten ...
§ 33a BKAG Schengener Informationssystem (SIS) (vom 07.03.2023)
... Als zentrale nationale Stelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 ist das Bundeskriminalamt dafür zuständig, ein einheitliches nationales System (N.SIS) ...
§ 80 BKAG Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
... 3 durchgeführten Kategorien an Verarbeitungen richtet sich nach den in den §§ 2 bis 8 genannten Aufgaben des Bundeskriminalamtes. (3) Die nach § 70 Absatz 1 Satz ...
 
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Zitat in folgenden Normen

AZR-Gesetz
G. v. 02.09.1994 BGBl. I S. 2265; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
§ 15 AZRG Datenübermittlung an Ausländerbehörden, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Polizeibehörden, Staatsanwaltschaften, Luftsicherheitsbehörden, atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, oberste Bundes- und Landesbehörden sowie das Bundesamt für Justiz (vom 01.05.2023)
...  (4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersuchen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von ...

Europol-Gesetz (EuropolG)
G. v. 16.12.1997 BGBl. 1997 II S. 2150; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
§ 2 EuropolG Gemeinsame Vorschriften für die Informationsverarbeitung im Zusammenhang mit Europol (vom 01.08.2021)
... soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben als nationale Stelle erforderlich ist; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt. Das Bundeskriminalamt unterrichtet die ...

Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG)
Artikel 1 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306; zuletzt geändert durch Artikel 8z G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 6 GÜG Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt (vom 02.04.2021)
... an 1. das Bundeskriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den §§ 2 bis 4 Abs. 1 und 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, 2. das zuständige ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung des Gesetzes zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes
B. v. 25.03.2019 BGBl. I S. 400
Berichtigung BKA-NSGB
... I S. 1354) ist wie folgt zu berichtigen: 1. In § 78 Absatz 4 ist die Angabe „ § 3 " durch die Angabe „§ 1 Nummer 10" zu ersetzen. 2. In § 79 ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1882
Artikel 2 1. EuropolGÄndG Weitere Änderung des Europol-Gesetzes
... ersetzt und werden nach den Wörtern „erforderlich ist" die Wörter „; § 3 Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes bleibt unberührt" eingefügt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ...

SIS-III-Gesetz
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632, 2023 I Nr. 60
Artikel 3 SIS-III-G Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... zur polizeilichen Beobachtung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle". 2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Das Bundeskriminalamt ist 1. die ... 33a Schengener Informationssystem (SIS) (1) Als zentrale nationale Stelle nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 ist das Bundeskriminalamt dafür zuständig, ein einheitliches nationales System (N.SIS) ...
Artikel 4 SIS-III-G Änderung des AZR-Gesetzes
... „(4) Dem Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro gemäß § 3 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes werden auf Ersuchen und nur zur Erfüllung der Verpflichtungen zum Austausch von ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 6 TraFinG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... 2021 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Das Bundeskriminalamt ist ... automatisiert abrufen, soweit dies im Einzelfall für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 2a zur Verhütung und Verfolgung einer schweren Straftat oder zur Unterstützung einer ...


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