Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach
§ 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in
§ 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.