§ 3 - BSH-Gebührenverordnung (BSHGebV)

V. v. 06.07.2018 BGBl. I S. 1168 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 49
Geltung ab 18.07.2018; FNA: 202-5-3 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Gebührenbemessung



(1) Werden Gebühren nach der Schiffsgröße erhoben, so sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.

(2) Bei individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer auch die Reisezeit, soweit diese in die Arbeitszeit fällt, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.

(3) 1Bei Gebühren nach den Nummern 1003.1 bis 1003.4, 5001 und 5002 des Gebührenverzeichnisses ist nach § 9 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Wert oder ein in Geld berechenbarer wirtschaftlicher Nutzen eingerechnet. 2Bei Gebühren nach den Nummern 6012.1 und 6012.2 des Gebührenverzeichnisses erfolgt eine Berechnung des nach § 9 Absatz 2 Bundesgebührengesetzes in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Werts oder des in Geld berechenbaren wirtschaftlichen Nutzens.

(4) Die Gebühr nach Nummer 3001 des Gebührenverzeichnisses wird auf volle Euro abgerundet.



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