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§ 3 - Bundesvollziehungsvergütungsverordnung (BVollzVergV)

V. v. 16.06.2021 BGBl. I S. 1840 (Nr. 34)
Geltung ab 01.07.2021; FNA: 2032-1-47 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

§ 3 Zahlung der Vergütung



Die Vergütung wird spätestens mit den Bezügen für den vierten Monat, der auf die Vollstreckungshandlung folgt, gezahlt.

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