§ 3 - Beherbergungsmeldedatenverordnung (BeherbMeldV)

V. v. 05.06.2020 BGBl. I S. 1218 (Nr. 27)
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 210-7-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen

§ 3 Bereitstellung der Daten



Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.



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