Verlangt eine nach
§ 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des
§ 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.