Artikel 3 - Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)

Artikel 3 Änderung der Bundeshaushaltsordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 BHO § 17a (neu), § 112

Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 77 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

§ 17a Obergrenzen für Beförderungsämter

(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:

1.
im einfachen Dienst in der Besoldungsgruppe A 6 50 Prozent;

2.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;

die Obergrenzen nach den Buchstaben a und b gelten nur für Planstellen, die Funktionen zugeordnet sind, in denen Polizeivollzugsbeamte in der Bundespolizei bis zum Eintritt in den Ruhestand verwendet werden können;

3.
im mittleren Zolldienst des Bundes

a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;

4.
im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen

a)
in der Besoldungsgruppe A 8, soweit überwiegend im Bereich der Erstellung und Betreuung von Verfahren der Informations- und Kommunikationstechnik verwendet 50 Prozent,

b)
im Übrigen in der Besoldungsgruppe A 8 40 Prozent,

c)
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;

5.
im gehobenen Dienst

a)
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent,

b)
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;

6.
im höheren Dienst

a)
in den Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 2 nach Einzelbewertung zusammen 50 Prozent,

b)
in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 15 Prozent.

Die Prozentsätze nach Satz 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen bei einem Dienstherrn in der jeweiligen Laufbahngruppe, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Soweit der Anteil an Beförderungsämtern nach der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Rechtslage über den in Satz 1 genannten Obergrenzen liegt, gilt dieser Anteil unverändert fort.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die obersten Bundesbehörden,

2.
für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes" zur Dienstleistung zugewiesen sind,

3.
für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,

4.
für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,

5.
für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.

(3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:

1.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,

2.
die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,

3.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,

4.
die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,

5.
beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,

6.
beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt,

7.
in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt.

Außerhalb der obersten Bundesbehörden dürfen für die in Satz 1 Nummer 7 genannten Dienstgrade bis zu 21 Prozent der Gesamtzahl der im Geschäftsbereich der obersten Bundesbehörden ausgebrachten Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht werden.

(4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.

(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden."

2.
In § 112 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ist nur § 111" durch die Wörter „sind nur die §§ 17a und 111" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 BesStMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BesStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Haushaltsgesetz 2020
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2890; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.07.2020 BGBl. I S. 1669
§ 20 HG 2020 Sonderregelungen
... 3 Nummer 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, dürfen im Haushaltsjahr 2020 für bis zu 10 Prozent der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 212 11. ZustAnpV Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... 2 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, ...

Nachtragshaushaltsgesetz 2020
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 556
Artikel 3 NHG 2020
... 1 Nummer 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053 ) geändert worden ist, findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und ...


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