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Artikel 3 - Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)

G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2021, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 3 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 BEEG § 2b, § 27

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2b Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Wörter „zum Ablauf des 31. Dezember 2021" ersetzt.

2.
§ 27 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist, so ist für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen von der Anrechnung freigestellt."



 

Zitierungen von Artikel 3 BeschSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 BeschSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeschSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 23 JStG 2020 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2691 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe a werden die ...