§ 3 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 (BBFestV 2020)

V. v. 15.06.2020 BGBl. I S. 1234 (Nr. 27); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Geltung ab 18.06.2020; FNA: 860-2-17-8 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

52,1 Prozent für Baden-Württemberg,

46,8 Prozent für den Freistaat Bayern,

45,1 Prozent für Berlin,

41,3 Prozent für Brandenburg,

48,5 Prozent für die Hansestadt Bremen,

53,1 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

48,5 Prozent für Hessen,

42,5 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,6 Prozent für Niedersachsen,

45,4 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

56,1 Prozent für Rheinland-Pfalz,

51,2 Prozent für das Saarland,

43,4 Prozent für den Freistaat Sachsen,

42,8 Prozent für Sachsen-Anhalt,

47,6 Prozent für Schleswig-Holstein und

46,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2020

77,1 Prozent für Baden-Württemberg,

72,1 Prozent für den Freistaat Bayern,

69,8 Prozent für Berlin,

66,4 Prozent für Brandenburg,

73,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

78,5 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

74,0 Prozent für Hessen,

67,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

74,3 Prozent für Niedersachsen,

70,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

81,2 Prozent für Rheinland-Pfalz,

76,4 Prozent für das Saarland,

68,7 Prozent für den Freistaat Sachsen,

68,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,

73,1 Prozent für Schleswig-Holstein und

71,6 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2021

75,6 Prozent für Baden-Württemberg,

70,6 Prozent für den Freistaat Bayern,

68,3 Prozent für Berlin,

64,9 Prozent für Brandenburg,

71,8 Prozent für die Hansestadt Bremen,

77,0 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

72,5 Prozent für Hessen,

66,2 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

72,8 Prozent für Niedersachsen,

69,2 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

79,7 Prozent für Rheinland-Pfalz,

74,9 Prozent für das Saarland,

67,2 Prozent für den Freistaat Sachsen,

66,6 Prozent für Sachsen-Anhalt,

71,6 Prozent für Schleswig-Holstein und

70,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder G. v. 6. Oktober 2020 BGBl. I S. 2072 m.W.v. 15. Oktober 2020

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Frühere Fassungen von § 3 BBFestV 2020

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.10.2020Artikel 3 Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
vom 06.10.2020 BGBl. I S. 2072

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Zitierungen von § 3 BBFestV 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BBFestV 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBFestV 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder
G. v. 06.10.2020 BGBl. I S. 2072
Artikel 3 KomEnlaG Änderung der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020
... § 3 der Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2020 vom 15. Juni 2020 (BGBl. I S. 1234) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie ...


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