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§ 3 - Bundeskompensationsverordnung (BKompV)
V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 1088 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Geltung ab 03.06.2020; FNA: 791-9-8 Naturschutz
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Geltung ab 03.06.2020; FNA: 791-9-8 Naturschutz
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§ 3 Besondere Anforderungen an die Vermeidung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft gemäß § 15 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes sind vorrangig zu vermeiden. 2Vermeidungsmaßnahmen sind alle Maßnahmen und Vorkehrungen, die geeignet sind, bau-, anlagen- und betriebsbedingte Beeinträchtigungen der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes ganz oder teilweise zu verhindern.
(2) 1Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft können vermieden werden, wenn bei Zulassung und Durchführung des Eingriffs zumutbare Alternativen gewählt werden, die den mit dem Eingriff verfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen erreichen. 2Alternativen sind unzumutbar, wenn der Mehraufwand unter Berücksichtigung der Art und Schwere des Eingriffs sowie der Bedeutung des betroffenen Schutzguts außer Verhältnis zu der erreichbaren Verringerung und der Schwere der Beeinträchtigungen steht.
(3) Der mit dem Eingriff verfolgte Zweck ist auch dann am gleichen Ort erreicht, wenn die bei der Durchführung gewählte Alternative mit geringfügigen räumlichen Anpassungen verbunden ist, insbesondere mit Verlagerungen auf demselben Grundstück oder auf eine unmittelbar angrenzende Fläche, die der Verursacher des Eingriffs rechtlich und tatsächlich nutzen kann.
(4) 1Die Vermeidungsmaßnahmen sind nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. 2In der Begründung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes hat der Verursacher eines Eingriffs schutzgut- und funktionsbezogen darzulegen, weshalb Vermeidungsmaßnahmen nicht durchführbar sind.
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Zitierungen von § 3 BKompV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKompV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKompV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 BKompV Bewertung und Ersatzgeldbemessung für Windenergieanlagen auf See (vom 23.12.2025)
... bleibt von Satz 1 unberührt. 2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 4 EERLWindSeeÄndG Änderung der Bundeskompensationsverordnung
... bleibt von Satz 1 unberührt. 2. Für Anlagen in einem Cluster im Sinne von § 3 Nummer 1 und in einem Gebiet im Sinne von § 3 Nummer 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes verringert ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/3_Bundeskompensationsverordnung.htm
