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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2023 aufgehoben

§ 3 - Cannabis-Begleiterhebungs-Verordnung (CanBV)

V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 520 (Nr. 14)
Geltung ab 30.03.2017 bis 31.03.2023; FNA: 860-5-49 Sozialgesetzbuch

§ 3 Information der oder des Versicherten



(1) 1Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat die Versicherte oder den Versicherten vor der ersten Verordnung der Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Begleiterhebung zu informieren. 2Dabei ist insbesondere das vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte näher konkretisierte Verfahren der anonymisierten Datenübermittlung zu erläutern.

(2) 1Die Information hat im persönlichen Gespräch zwischen der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt und der oder dem Versicherten zu erfolgen. 2Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat ein Informationsblatt zu erstellen, in dem die im Rahmen der Begleiterhebung zu übermittelnden Daten und ihre anonymisierte Übermittlung erläutert werden, und den Vertragsärztinnen und Vertragsärzten zur Verfügung zu stellen. 3Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt hat dieses Informationsblatt an die Versicherte oder den Versicherten auszuhändigen.

 
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