Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 01.02.2023 aufgehoben

§ 3 - SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

V. v. 26.09.2022 BAnz AT 28.09.2022 V1; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 26.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 26
Geltung ab 01.10.2022 bis 02.02.2023; FNA: 805-3-20 Arbeitsschutz
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§ 3 Schutzimpfungen



(1) 1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. 2Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

(2) Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.



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