Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Geltung ab 01.09.2021 bis 31.12.2022; FNA: 860-5-76 Sozialgesetzbuch
| |

§ 3 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 3 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 25.05.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
aktuell vorher 11.01.2022Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
aktuell vorher 16.11.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
aktuellvor 16.11.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 CoronaImpfV Vergütung von Leistungen (vom 08.04.2023)
... Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für bis zum 7. April 2023 erbrachte Leistungen ... das Aufsuchen einer Person für die Impfung notwendig ist, werden dem Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5 und 7 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zuzüglich 35 Euro vergütet; für das ... Dienst von Betriebsärzten, wenn zur Leistungserbringung auf die Infrastruktur der in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung genannten Impfzentren zurückgegriffen wird. ... von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für die Leistungen nach § 1 Absatz 2 der ... 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für eine bis zum 7. April 2023 erfolgte ... Satz 4 ist ausgeschlossen. (3) Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. April 2023 erfolgte ... eingesetzt werden. (4) Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. April 2023 erfolgte ... zu diesem ausreichend. (5) Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für jede bis zum 7. April 2023 erfolgte ... nach Absatz 1 Satz 1 ist ausgeschlossen. (6) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 bis ... nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen. (7) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 und ... Fristen nach den Sätzen 1 und 5 ausgeschlossen. (8) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die ...
§ 7 CoronaImpfV Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams (vom 08.04.2023)
... oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für ...
§ 8 CoronaImpfV Großhandelsvergütung (vom 08.04.2023)
... beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung entstehenden Aufwand, insbesondere für den ... beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erhält der Großhändler eine ...
§ 9 CoronaImpfV Apothekenvergütung (vom 08.04.2023)
... bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung entsteht, insbesondere für die Organisation ... in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erhalten für den Aufwand, der ihnen im ... der bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten Abgabe von COVID-19-Impfstoff an Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung entsteht, insbesondere für die Organisation ...
§ 10 CoronaImpfV Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütung durch die Apotheken (vom 08.04.2023)
... und die dafür geltend gemachte Vergütung ergibt. Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung erstellen zusätzlich mindestens einmal pro ...
§ 11 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 08.04.2023)
... abgerechneten Schutzimpfungen, soweit möglich differenziert nach den Leistungserbringern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6 und 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung, 2. jedes Rechenzentrum im Sinne von ... letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihm durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten Schutzimpfungen und 3. ... letztmalig bis zum 30. November 2023, die Anzahl der mit ihr durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung abgerechneten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2021 BAnz AT 30.12.2021 V4
Artikel 1 3. CoronaImpfVÄndV
... Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 für die Leistungen nach § 1 Absatz 2, mit Ausnahme der Erstellung eines ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaImpfVÄndV
... und wird das Wort „umfasst" durch das Wort „umfassen" ersetzt. 6. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird nach den Wörtern „ § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" die Angabe „und 8" eingefügt und werden nach dem Wort ... 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 rechnen die Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 monatlich oder quartalsweise bis ... gefasst." g) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8, die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 und die Kassenärztlichen Vereinigungen" werden durch die Wörter „§ 3 ... und 3 bis 6 und die Kassenärztlichen Vereinigungen" werden durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 6, 8 und 9 , die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen" ... zeitnah für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit ihr durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 abgerechneten Schutzimpfungen." 14. In § 17 Satz 1 wird die Angabe „31. ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Artikel 1 6. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... 17 das Wort „Inkrafttreten," gestrichen. 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 1 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... § 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der ... Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben täglich gemäß dem ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 21.02.2022 BAnz AT 22.02.2022 V1
Artikel 1 4. CoronaImpfVÄndV
... aa) Das Wort „Lieferorte" wird durch die Wörter „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:  ... Satz 1 wird das Wort „Lieferorte" durch die Wörter „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt und vor dem Punkt am Ende ein Komma und die Wörter „wenn die Abgabe ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... „oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien" eingefügt. 2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... wie folgt gefasst: „§ 6 Vergütung von Leistungen". 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen," die Wörter ... Versorgung teilnehmen," die Wörter „sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7" eingefügt. bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ... wie folgt gefasst: „5. Kennnummer und Landkreis des Leistungserbringers nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 ,". b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:  ... Für die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 1 haben die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 das elektronische Meldesystem des Deutschen Apothekerverbandes e. V. zu nutzen. Der Deutsche ... Die vom Deutschen Apothekerverband e. V. zusammengeführten Daten der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden an das Robert Koch-Institut elektronisch übermittelt." c) In Absatz 7 ... bis 5 genannten Leistungserbringer" durch die Wörter „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" ersetzt. e) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die in den ... bis 5 genannten Leistungserbringer" durch die Wörter „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6" ersetzt. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Dem ... Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 erhalten für den Aufwand, der ihnen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Impfstoff ... 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 erstellen zusätzlich mindestens einmal pro Monat eine Abrechnung, aus der sich die Anzahl der ... abgerechneten Schutzimpfungen, soweit möglich differenziert nach den Leistungserbringern nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 , und 2. jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften ... V. zeitnah für jeden Kalendermonat die Anzahl der mit ihm durch die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 abgerechneten ...