§ 2 Satz 1 gilt in den folgenden Fällen nicht:
- 1.
- reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,
- 2.
- Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,
- 3.
- Transporte mit medizinischem Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,
- 4.
- Flüge aus humanitären Gründen,
- 5.
- Flüge im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen.