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12. DachdArbbV
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§ 3 - 12. Dachdeckerarbeitsbedingungenverordnung (12. DachdArbbV)
V. v. 20.02.2024
BGBl. 2024 I Nr. 56
Geltung ab 01.03.2024 bis 31.12.2025; FNA: 810-1-58-12
Arbeitsförderung
1 Änderung
§ 2
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→
Schlussformel
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
und ändert mWv. 1. Januar 2026
12. DachdArbbV
offen
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
§ 2
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Schlussformel
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Zitierungen von
§ 3 12. DachdArbbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 12. DachdArbbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
12. DachdArbbV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anhang Aus 12. DachdArbbV zug aus dem Rahmentarifvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk - Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik (RTV) vom 27. November 1990, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 28. Oktober 2022, in der nach § 1 Absatz 1 der Verordnung maßgeblichen, am 1. März 2024 geltenden Fassung
... besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann eine von der tariflichen Arbeitszeit nach
§ 3
Ziff. 2 und 3 abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Werktage vereinbart werden, ...
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