Artikel 3 - Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 31
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Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 BNotO § 10a, § 11, § 20, § 78, § 78p, § 78q, § 119, mWv. 14. August 2021 § 78p (neu), § 78q (neu)

Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 78o die folgenden Angaben eingefügt:

§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

§ 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem".

2.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte befindet:

1.
der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder die Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des betroffenen Einzelkaufmanns,

2.
bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland oder einem Einzelkaufmann mit Hauptniederlassung im Ausland der Sitz oder die Geschäftsanschrift der betroffenen Zweigniederlassung oder

3.
der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters der betroffenen Gesellschaft.

Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

3.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Videokommunikation vorgenommen werden, gelten in entsprechender Anwendung der Voraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als im Amtsbezirk ausgeübt."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4.
In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterschriften" ein Komma und die Wörter „qualifizierte elektronische Signaturen" eingefügt.

5.
§ 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
ein Videokommunikationssystem zu betreiben, das die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht."

6.
Nach § 78o werden die folgenden §§ 78p und 78q eingefügt:

§ 78p Videokommunikationssystem für Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung

(1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Videokommunikationssystem, das den Notaren die Vornahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes ermöglicht.

(2) Der Betrieb des Videokommunikationssystems umfasst insbesondere auch

1.
die technische Abwicklung der Videokommunikation zwischen den Notaren und den Beteiligten,

2.
die technische Durchführung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1 des Beurkundungsgesetzes,

3.
das Auslesen eines elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundungsgesetzes und

4.
das Erstellen einer qualifizierten elektronischen Signatur und das Versehen der elektronischen Urkunde mit dieser.

abweichendes Inkrafttreten am 14.08.2021

 
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmungen zu treffen über

1.
die technischen Anforderungen an das Videokommunikationssystem, die Videokommunikation und die elektronische Identifizierung,

2.
die Einzelheiten der Datensicherheit und

3.
die technische Ausgestaltung der Signaturerstellung.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
§ 78q Gebührenerhebung für das Videokommunikationssystem

(1) Das Videokommunikationssystem wird durch Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb des Videokommunikationssystems verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird.

abweichendes Inkrafttreten am 14.08.2021

 
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


7.
In § 119 Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 DiRUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DiRUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiRUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 31 DiRUG Inkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2022 in Kraft. (2) In Artikel 3 Nummer 6 treten § 78p Absatz 3 und § 78q Absatz 2 der Bundesnotarordnung am Tag ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 31 MoPeG Änderung der Bundesnotarordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Handelsgesellschaft, die ...


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