Artikel 3 - Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Artikel 3 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. Dezember 2019 KHEntgG § 5, § 8, § 17

Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 5 Absatz 3d wird folgender Absatz 3e eingefügt:

„(3e) Die Vertragsparteien nach § 11 vereinbaren für die Zeit ab dem 1. Januar 2022 einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall, sofern ein Krankenhaus seiner Verpflichtung zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur nach § 291 Absatz 2c Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht nachkommt. Das Nähere zur Umsetzung des Abschlages nach Satz 1 regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft in der Vereinbarung nach § 291a Absatz 7a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch."

2.
In § 8 Absatz 8 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder in Textform" eingefügt.

3.
Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird."

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Zitierungen von Artikel 3 DVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 DVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

MDK-Reformgesetz
G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
Artikel 4 MDK-RG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 Satz 3 ...


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