(1)
1Die Erfüllung der Nachhaltigkeitsanforderungen und der Anforderungen an die Treibhausgaseinsparung nach Artikel 38 Absatz 5 der
Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 muss von dem Anlagenbetreiber nachgewiesen werden, damit in der Berichterstattung für die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen und von Biomasse-Brennstoffen der Biomasseanteil abgezogen werden darf.
2Der Nachweis muss erbracht werden durch
- 1.
- einen anerkannten Nachhaltigkeitsnachweis nach § 10 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung oder
- 2.
- einen Nachweis aus der Unionsdatenbank der Europäischen Kommission nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001.
- 1.
- die Biomasse-Brennstoffe ausschließlich für die Verwendung in der Anlage beschafft werden,
- 2.
- in der Anlage in keinem Prozess eine Herstellung nach § 2 Absatz 16 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung stattfindet und
- 3.
- der Anlagenbetreiber die bei Verwendung des Biomasse-Brennstoffs erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen nicht nachweisen muss.
(3)
1Im Hinblick auf die jeweils maßgeblichen Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß
§ 6 Absatz 2 Satz 1 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt eine Anlage zu dem Zeitpunkt als in Betrieb genommen, zu dem in ihr zur Verbrennung erstmals Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet worden sind.
2Zur Bestimmung der Betriebsdauer sind die Kalenderjahre zugrunde zu legen, in denen Biomasse-Brennstoffe oder flüssige Biobrennstoffe verwendet wurden.
(4)
1Bei der Berechnung der Treibhausgaseinsparung, die durch die Verbrennung von flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen erzielt wird, gilt
§ 6 Absatz 3 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung mit der Maßgabe, dass für fossile Brennstoffe die folgenden Werte anzusetzen sind:
- 1.
- bei der Verwendung von flüssigen Biobrennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang V Teil C Nummer 19 Unterabsatz 2 oder 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und
- 2.
- bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen: der Vergleichswert nach Anhang VI Teil B Nummer 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001.
2Entsteht bei der Verbrennung der Biomasse-Brennstoffe weder messbare Wärme noch Strom, so ist die Treibhausgasminderung zu berechnen, wobei ein Wirkungsgrad von 90 Prozent anzusetzen ist und der Vergleichswert für Wärme heranzuziehen ist.
3Bei der direkten energetischen Nutzung von Industrieabfällen kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde auf die Berechnung der Treibhausgaseinsparung verzichtet werden.
(5)
1Abweichend von Absatz 1 Satz 2 kann der Anlagenbetreiber bei Abfällen oder bei Reststoffen aus der Verarbeitung, die nicht unmittelbar aus der Landwirtschaft, Forstwirtschaft oder Aquakultur stammen, sowie bei festen Siedlungsabfällen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde mit dem jährlichen Emissionsbericht Nachweise vorlegen, die die Einhaltung der Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 an die Entstehung des Abfalls und die korrekte Massenbilanzierung in der Herstellungs- und Lieferkette bestätigen.
2Der Anlagenbetreiber hat den Nachweis nach Satz 1 im Rahmen der jährlichen Emissionsberichterstattung von einer Prüfstelle, einem zugelassenen Auditor aus dem Abfall- oder Umweltbereich oder einer anerkannten Zertifizierungsstelle überprüfen zu lassen.