Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 3 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV)

§ 3 Überschreitung der Höchstgrenzen



Wird glaubhaft gemacht, dass die nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 bekanntgemachten Höchstgrenzen für die Anzahl oder das Volumen elektronischer Dokumente nicht eingehalten werden können, kann die Übermittlung als Schriftsatz nach den allgemeinen Vorschriften erfolgen, möglichst unter Beifügung des Schriftsatzes und der Anlagen als elektronische Dokumente auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bekanntgemachten zulässigen physischen Datenträger.



 

Zitierungen von § 3 ERVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ERVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ERVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
G. v. 22.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 192
Artikel 2 ImmoVVDigG Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag nach Absatz 1 gelten § 2 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 3 bis 5 entsprechend. (3) Ist die Übermittlung der in den Absätzen 1 und 2 ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten die §§ 2 bis 5 mit der Maßgabe nach Absatz 2 entsprechend. (2) Der Datensatz nach § ... §§ 12 und 13 Absatz 8 Satz 1 der Grundstücksverkehrsordnung. (2) Die §§ 3 bis 5 gelten für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Rahmen des elektronischen ...