§ 3 - Einwegkunststofffondsverordnung (EWKFondsV)

V. v. 11.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 274
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 2129-70-1 Umweltschutz

§ 3 Punktesystem des Einwegkunststofffonds



Für das Punktesystem nach § 19 Absatz 1 des Einwegkunststofffondsgesetzes gelten folgende Punktzahlen:

1.
für die Leistungen innerorts:

a)
Reinigungsleistung Strecke 10,0 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,

b)
Sammlungsleistung Papierkorb 1,0 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,

c)
Reinigungsleistung Fläche 3,0 Punkte pro 1.000 Quadratmeter Reinigungsfläche,

d)
Reinigungsleistung Sinkkasten 2,4 Punkte pro 1 Sinkkasten,

e)
Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,

f)
Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde und

2.
für die Leistungen außerorts:

a)
Reinigungsleistung Strecke 7,3 Punkte pro 1 Kilometer Reinigungsstrecke,

b)
Sammlungsleistung Papierkorb 0,7 Punkte pro 100 Liter Papierkorbvolumen,

c)
Reinigungsleistung Fläche 2,4 Punkte pro 1.000 Quadratmeter Reinigungsfläche,

d)
Entsorgungsleistung Abfallmenge 31,5 Punkte pro 1 Tonne Abfall,

e)
Sensibilisierungsleistung 15,8 Punkte pro 1 Mitarbeiterstunde.



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