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§ 3 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2020 (EinglMV 2020)

V. v. 09.12.2019 BAnz AT 13.12.2019 V1
Geltung ab 01.01.2020 bis 31.12.2020; FNA: 860-2-5-16 Sozialgesetzbuch

§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern



1Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 4 und 5 berücksichtigt.

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