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§ 3 - Elektromaschinenbauermeisterverordnung (ElektroMbMstrV)

Artikel 1 V. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 62
Geltung ab 01.03.2024; FNA: 7110-3-213 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsberufsbild



1In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Elektromaschinenbauer-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. 2Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
einen Betrieb im Elektromaschinenbauer-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung

a)
der Kostenstrukturen,

b)
der Wettbewerbssituation,

c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals,

d)
der Betriebsorganisation,

e)
des Qualitätsmanagements,

f)
des Arbeitsschutzrechtes,

g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung,

h)
der ökologischen, ökonomischen sowie sozialen Nachhaltigkeit sowie

i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,

2.
Konzepte für Betriebsausstattung und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen,

3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten,

4.
Lösungen zur Planung, Umgestaltung oder Instandhaltung von Antriebssystemen, Energieerzeugungssystemen sowie Energiespeichersystemen entwickeln,

5.
Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, Serviceleistungen zur Instandhaltung entwickeln und anbieten,

6.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren sowie überwachen,

7.
Leistungen im Elektromaschinenbauer-Handwerk bei Kundinnen und Kunden sowie in der Werkstatt erbringen, insbesondere

a)
drehende mechanische Maschinen sowie drehende elektrische Maschinen sowie elektronische Geräte und ruhende elektrische Maschinen planen, montieren, installieren, prüfen sowie in Betrieb nehmen,

b)
Antriebssysteme, Energieerzeugungssysteme sowie Energiespeichersysteme entwickeln, planen, herstellen, programmieren, parametrieren, errichten sowie einrichten,

c)
bestehende Antriebssysteme, bestehende Energieerzeugungssysteme und bestehende Energiespeichersysteme prüfen, Maßnahmen zur Instandhaltung durchführen sowie in Betrieb nehmen sowie

d)
bestehende Maschinen, bestehende Geräte sowie bestehende ausrüstungstechnische Anlagen warten, instand setzen sowie verbessern,

8.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere

a)
Ablaufprozessplanung zur Herstellung sowie zur Instandhaltung,

b)
Digitaltechnik, Datentechnik oder Netzwerktechnik sowie Schnittstellen in informationstechnischen Systemen,

c)
Leitungstechnik sowie Verteilungstechnik für elektrische Energie,

d)
Messtechnik, Steuerungstechnik sowie Regelungstechnik,

e)
mechanische Antriebstechnik, hydraulische Antriebstechnik sowie pneumatische Antriebstechnik,

f)
Schweißtechnik sowie Verfahrenstechnik,

g)
Automatisierungstechnik,

h)
Techniken zur rationellen Energieanwendung,

i)
Verfahren zur Berechnung von Wicklungssystemen sowie Dimensionierung von Maschinen und Anlagen,

j)
Lagerungsverfahren von Maschinen,

k)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,

l)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik,

m)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel oder Betriebsmittel sowie

n)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,

9.
Dokumentationen über die Herstellung und Instandhaltung von Maschinen, Geräten sowie Anlagen, insbesondere unter Berücksichtigung von eingesetztem Personal und verwendeten Materialien sowie unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,

10.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden sowie zu verwendenden Materialien berücksichtigen,

11.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,

12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,

13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen sowie

14.
Motoren, Geräte, Maschinen sowie Anlagen und Anlagenkomponenten zerlegen, unter Berücksichtigung von rechtlichen Vorschriften und Nachhaltigkeitsgesichtspunkten einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen.

3Dokumentationen im Sinne des Satzes 2 Nummer 7 bestehen aus technischen Zeichnungen, Wickelschaltbildern, Stromlaufplänen, Prüfergebnissen sowie einer Benutzerdokumentation.



 

Zitierungen von § 3 ElektroMbMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ElektroMbMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ElektroMbMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ElektroMbMstrV Handlungsfeld „Anforderungen von Kundinnen und Kunden eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
... veränderte Rahmenbedingungen erkennen und protokollieren, e) Dokumentationen nach § 3 Satz 3 sowie systembezogene Anwendungssoftware analysieren und auswerten sowie f) Ergebnisse ...
§ 11 ElektroMbMstrV Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Elektromaschinenbauer-Handwerk erbringen, kontrollieren und übergeben"
... und Komponenten erläutern und begründen sowie e) Dokumentationen nach § 3 Satz 3 erstellen, bewerten und korrigieren, f) Vorgehen zum Einstellen von Parametern ... erläutern, e) Vorgehensweise bei der Übergabe von Dokumentationen nach § 3 Satz 3 oder systembezogener Anwendungssoftware erläutern, f) Serviceleistungen ...