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§ 3 - Energiesicherungsgesetzentschädigungsverordnung (EnSiGEntschV)

V. v. 16.09.1974 BGBl. I S. 2330; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054
Geltung ab 20.09.1974; FNA: 754-1-2 Energieversorgung
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§ 3 Gütliche Einigung



(1) 1Vor der Festsetzung der Entschädigung oder des Härteausgleichs hat die zuständige Behörde durch einen Vorschlag auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken. 2Beteiligte sind der zur Entschädigung oder zum Härteausgleich Verpflichtete und die der zuständigen Behörde bekannten Berechtigten.

(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die zuständige Behörde eine Niederschrift über die Einigung aufzunehmen und den Beteiligten eine beglaubigte Abschrift zuzustellen.



 

Zitierungen von § 3 EnSiGEntschV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 EnSiGEntschV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnSiGEntschV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 EnSiGEntschV Festsetzung der Entschädigung und des Härteausgleichs
... Kommt eine Einigung nach § 3 Abs. 1 nicht zustande, so setzt die zuständige Behörde die Höhe der Entschädigung ...
§ 5 EnSiGEntschV Vollstreckung
... Die Niederschrift über die Einigung nach § 3 Abs. 2 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach ...
§ 13 EnSiGEntschV Rückzahlungsbescheid (vom 13.07.2022)
... (3) Auf das Verfahren einschließlich der Zwangsvollstreckung sind die Vorschriften der §§ 3 bis 11 sinngemäß ...
 
Zitat in folgenden Normen

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 11a EnSiG Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen (vom 12.07.2022)
... 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 3 , 4 Absatz 1 und § 5 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 3 , 4 Absatz 1 und § 5 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von ...
Artikel 5 GasVReG Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz
... Rechtsverordnung angeordnet hat." 3. In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „ §§ 3 bis 12" durch die Angabe „§§ 3 bis 11" ersetzt. 4. § 16 ... In § 13 Absatz 3 wird die Angabe „§§ 3 bis 12" durch die Angabe „ §§ 3 bis 11" ersetzt. 4. § 16 wird gestrichen. 5. § 17 wird § ...