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§ 3 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)

§ 3 Kennzeichnung der Nennfüllmenge



(1) 1Wer Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass die Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht oder Volumen angegeben ist. 2Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften eine Kennzeichnung mit den Größen Stückzahl, Länge oder Fläche bestimmt oder der Verzicht auf eine Kennzeichnung vorgesehen ist.

(2) Soweit nach anderen Vorschriften weder die Kennzeichnung mit einer der Größen Gewicht, Volumen, Stückzahl, Länge oder Fläche noch der Verzicht einer Größenkennzeichnung vorgegeben ist, hat die Angabe der Größe der allgemeinen Verkehrsauffassung zu entsprechen.

(3) 1Unbestimmte Nennfüllmengenangaben, die Angabe eines Nennfüllmengenbereichs oder die zusätzliche Angabe des Bruttogewichts sind unzulässig. 2Satz 1 gilt nicht, sofern nach anderen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.



 

Zitierungen von § 3 FPackV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FPackV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FPackV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 FPackV Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
... mit der Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen unter Beachtung des Absatzes 3 und der §§ 3 und 6 gekennzeichnet sind, 2. die Fertigpackungen mit den erforderlichen Angaben nach ...
§ 29 FPackV Offene Packungen
... dass 1. die offene Packung mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet ist, 2. die offene Packung mit den erforderlichen Angaben nach § 8 ...
§ 30 FPackV Verkaufseinheiten ohne Umhüllung
... nach den Größen Gewicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind, 2. diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 ...
§ 31 FPackV Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
... muss sicherstellen, dass 1. diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind, 2. diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ...