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§ 3 - Fernstraßen-Überleitungsgesetz (FernstrÜG)

Artikel 15 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 3144 (Nr. 57); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Geltung ab 18.08.2017; FNA: 911-7 Bundesfernstraßen
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§ 3 Beamtinnen und Beamte; Verordnungsermächtigung



(1) 1Die in der Bestätigung nach § 1 Absatz 4 Satz 3 genannten Beamtinnen und Beamten werden spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 zum Fernstraßen-Bundesamt versetzt. 2Das Einverständnis des Bundes zu dieser Versetzung bei wechselbereiten Beamtinnen und Beamten gilt als erteilt.

(2) Zum Fernstraßen-Bundesamt versetzte Beamtinnen und Beamte können unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(3) Den Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes werden Tätigkeiten bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit Wirkung spätestens zum 1. Januar 2021 zugewiesen, sofern sie nicht beim Fernstraßen-Bundesamt auf Basis des Vorschlags weiter verwendet werden sollen.

(4) 1Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten, deren Tätigkeiten der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zugewiesen sind, bleibt unberührt. 2Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(5) 1Spätere Zuweisungen zu der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes sind möglich. 2Diese erfordern jeweils die Zustimmung der Gesellschaft nach den beamtenrechtlichen Regelungen.

(6) 1Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten befugt, soweit es die Dienstausübung für den Betrieb dieser Gesellschaft erfordert. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu bestimmen, welche Entscheidungen und Maßnahmen der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes nach Maßgabe des Satzes 1 zur Ausübung des Weisungsrechts gegenüber den dieser Gesellschaft zugewiesenen Beamtinnen und Beamten übertragen werden.

(7) Die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes ist verpflichtet, dem Fernstraßen-Bundesamt die zur Wahrnehmung seiner Dienstherrnaufgaben erforderliche Unterstützung zu leisten und alle hierzu notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(8) Beurlaubungen von Beamtinnen und Beamten des Fernstraßen-Bundesamtes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes dienen dienstlichen Interessen.

(9) 1Das Fernstraßen-Bundesamt kann die Zuweisung zur Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Einzelfall im Einvernehmen mit dieser Gesellschaft aufheben oder eine anderweitige Verwendung der Beamtin oder des Beamten vorsehen. 2Dies gilt sinngemäß auch, wenn die Zuweisung im Einzelfall auf Wunsch der Beamtin oder des Beamten aufgehoben werden soll.





 

Frühere Fassungen von § 3 FernstrÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 324 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 FernstrÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FernstrÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FernstrÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 324 11. ZustAnpV Änderung des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes
...  In § 3 Absatz 6 Satz 2 und § 5 Absatz 2 Satz 4 des Fernstraßen-Überleitungsgesetzes vom 14. August 2017 ...