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§ 3 - Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe § 5; FNA: 202-5-18 Verwaltungsgebühren
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Geltung ab 01.10.2021, abweichend siehe § 5; FNA: 202-5-18 Verwaltungsgebühren
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§ 3 Zeitgebühr
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
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Zitierungen von § 3 FinDAGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FinDAGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDAGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 139
Artikel 12 VerbrKruKlNÄndG Änderung der Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung
... 34.1 Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben ( § 3 Absatz 1 und Absatz 3 in Verbindung mit § 5 AbsFinAG und § 18a KWG und § 5 ... und Instituten zur Beseitigung von Missständen (inklusive Werbung) im Sinne des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 AbsFinAG nach Zeitaufwand ...
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