(2) 1Zusammen mit der Anforderung kann die Deutsche Bundesbank Schemata veröffentlichen, die für die Übermittlung der angeforderten Daten zu verwenden sind. 2Sieht die Anforderung der Deutschen Bundesbank die Verwendung eines Schemas vor, so ist sicherzustellen, dass durch dessen Verwendung keine personenbezogenen Daten an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden.
(3) 1Die Anforderung der Daten bei den Mitteilungspflichtigen kann eine einmalige oder eine wiederkehrende Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank vorsehen. 2Im Falle einer einmaligen Datenanforderung bestimmt die Deutsche Bundesbank den Stichtag, bezogen auf den die Daten zu melden sind, und den Zeitpunkt, bis zu welchem sie zu übermitteln sind. 3Im Falle einer wiederkehrenden Anforderung der Daten von Mitteilungspflichtigen bestimmt die Deutsche Bundesbank in welchen Abständen und bis zu welchen Stichtagen die Daten zu übermitteln sind. 4Die Anforderung einer Übermittlung von Daten in monatlichen Abständen muss durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. 5Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn eine Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland droht. 6Sind im Fall einer wiederkehrenden Anforderung Daten bereits bezogen auf einen Stichtag in der Vergangenheit gemeldet worden, ist keine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten zum nächsten Meldestichtag erforderlich.
§ 4 FinStabDEV Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen ... Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu Wohnimmobilienfinanzierungen anfordern, sofern ... die der Deutschen Bundesbank zu übermitteln sind, erfolgt in der konkreten Anforderung nach § 3 . (3) Die Übermittlung der Daten an die Deutsche Bundesbank erfolgt in ...