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§ 3 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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§ 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
(1) 1Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) in Textform bestellen. 2Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und in Textform festzulegen. 3Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(2) 1Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. 2Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens in Textform bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.
(4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen.
(5) 1Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. 2Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen.
Text in der Fassung des Artikels 6 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen V. v. 19. Juni 2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 m.W.v. 26. Juni 2025
Frühere Fassungen von § 3 GbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.06.2025 | Artikel 6 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 GbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 GbV Zuständigkeiten (vom 01.01.2023)
... des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren ...
§ 10 GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Unternehmer a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ... nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt, b) entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ... Schulungsnachweises nach § 4 zu sein, c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt, d) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 19.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 147
Artikel 6 15. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils ...
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