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§ 3 - Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung (GiMedAusbV)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 99
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-145 Berufliche Bildung

§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1.
immersive Medien

Medien, deren Nutzung virtuelle Umgebungen und digitale Elemente erlebbar und als real wahrnehmbar machen,

2.
UV-Koordinatensysteme

Koordinatensysteme, in denen die Koordinaten x, y und z die Position im dreidimensionalen Raum und die Koordinaten u und v die Texturierung von Polygonobjekten in diesem Raum beschreiben,

3.
Entwicklungsumgebungen

Software, mit der die zu erstellenden Anwendungen ohne tiefergehende Programmierkenntnisse grafisch bearbeitet werden können,

4.
Autorenwerkzeuge

Software, mithilfe derer verschiedene Arten von Steuerungs- und Interaktionsmöglichkeiten sowie 2D- und 3D-Daten und 2D- und 3D-Medien zusammengeführt und diese für verschiedene Endgeräte ausgegeben werden können,

5.
Skripte

Programmcodes, die zur Umsetzung von Funktionen der Anwendungen benötigt werden,

6.
Streaming

Datenübertragungsverfahren, bei denen Daten bereits während der Übertragung genutzt werden können,

7.
Cloud-Lösungen

IT-Infrastrukturen, die über ein Netzwerk Computerressourcen bereitstellen.