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§ 3 - Güterverkehr-und-Logistik-Fachwirt-Bachelor-Professional-Fortbildungsverordnung (GüLogFachwBAProFV)

V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 253
Geltung ab 28.09.2023; FNA: 806-22-6-76 Berufliche Bildung

§ 3 Inhalt und Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

1.
„Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" nach § 4,

2.
„Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen" nach § 5,

3.
„Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen" nach § 6.

 
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Zitierungen von § 3 GüLogFachwBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 GüLogFachwBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüLogFachwBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 GüLogFachwBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 genannten Prüfungsbereiche. (5) ...
§ 8 GüLogFachwBAProFV Schriftliche Prüfung
... sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 thematisiert wird. (2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei ...
§ 9 GüLogFachwBAProFV Mündliche Prüfung
... zuständigen Stelle ein. Das Thema muss aus einem der Prüfungsbereiche nach § 3 Nummer 1 und 2 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 3 verknüpfen. ... nach § 3 Nummer 1 und 2 stammen und diesen mit dem Prüfungsbereich nach § 3 Nummer 3 verknüpfen. Die Präsentation soll höchstens zehn Minuten dauern.  ...