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§ 3 - Herkunftsnachweisregistergesetz (HkNRG)

Artikel 1 G. v. 04.01.2023 BGBl. I Nr. 9; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Geltung ab 14.01.2023; FNA: 754-34 Energieversorgung
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§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas



(1) Die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde

1.
stellt einem Anlagenbetreiber einer Anlage zur Erzeugung von Gas auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas aus,

2.
überträgt und entwertet auf Antrag einen Herkunftsnachweis für Gas,

3.
betreibt eine elektronische Datenbank, in der die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas registriert werden,

4.
stellt sicher, dass die Ausstellung, die Übertragung und die Entwertung von Herkunftsnachweisen für Gas elektronisch und nach Maßgabe der Norm DIN EN 163251) erfolgen,

5.
ergreift geeignete Maßnahmen, um Herkunftsnachweise für Gas vor Missbrauch zu schützen.

(2) Ein Herkunftsnachweis für Gas wird für aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugtes oder für kohlenstoffarmes Gas ausgestellt, übertragen oder entwertet, das an einen Letztverbraucher geliefert wurde, soweit in diesem Gesetz nicht abweichende Anforderungen hierfür geregelt werden.

(3) Für Gas, das außerhalb des Bundesgebiets erzeugt wurde, erkennt die in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmte zuständige Behörde auf Antrag ausländische Herkunftsnachweise für Gas an.

(4) 1Ein Herkunftsnachweis für Gas für strombasiertes Gas aus erneuerbaren Energien wird ausgestellt, wenn

1.
der Strom zur Gaserzeugung aus einem Netz der allgemeinen Versorgung oder einem sonstigen Netz entnommen wurde und

2.
für den der Gaserzeugung zugrunde liegenden Stromverbrauch Herkunftsnachweise nach § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet worden sind.

2Ausnahmen können in der Rechtsverordnung nach § 5 getroffen werden.

(5) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Gas entwertet werden, die für Wasserstoff ausgestellt wurden.

(6) Ein Herkunftsnachweis für Gas ist nicht als Finanzinstrument im Sinne des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), in der jeweils geltenden Fassung, des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), in der jeweils geltenden Fassung, und des § 2 Absatz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990), in der jeweils geltenden Fassung, anzusehen.

(7) In Bezug auf Verwaltungsakte der in der Rechtsverordnung nach § 5 bestimmten zuständigen Behörde findet kein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung statt.


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1) Amtlicher Hinweis: Die DIN EN 16325:2016-01 ist bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, zu beziehen.





 

Frühere Fassungen von § 3 HkNRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.02.2024Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
vom 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 HkNRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 HkNRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HkNRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 HkNRG Verordnungsermächtigungen zu Herkunftsnachweisen für Gas und Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte sowie zur Subdelegation (vom 09.02.2024)
... gefördert wurde, verbraucht werden darf, bb) Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können, 3. zu regeln, unter welchen ... oder Kälte, b) die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 3, c) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen ... zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für Gas aus erneuerbaren Energien, für ... einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden, 15. abweichend von § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise ...
§ 7 HkNRG Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen aus erneuerbarem Strom (vom 09.02.2024)
... das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Gas nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit Gas ... § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien ... unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes zu Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und zur Anpassung weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
Artikel 2 GasResRAG Änderung des Herkunftsnachweisregistergesetzes
...  § 1 Zweck dieses Gesetzes § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas § 4 ... nutzbar ist und nicht mit vertretbarem Aufwand verringert werden kann." 5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 ... verringert werden kann." 5. Die §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „§ 3 Herkunftsnachweise für Gas und ... §§ 3 bis 9 werden durch die folgenden §§ 3 bis 8 ersetzt: „ § 3 Herkunftsnachweise für Gas und Herkunftsnachweisregister für Gas (1) Die in ... gefördert wurde, verbraucht werden darf, bb) Ausnahmen von § 3 Absatz 4 Satz 1 und § 4 Absatz 4 Satz 1 bestimmt werden können, 3. zu regeln, unter welchen ... oder Kälte, b) die Anerkennung von ausländischen Herkunftsnachweisen nach § 3 Absatz 3 oder nach § 4 Absatz 3, c) die ausnahmsweise Ausstellung von Herkunftsnachweisen ... zu benennen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts mit Aufgaben nach § 3 Absatz 1 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 zu betrauen, wobei für Gas aus erneuerbaren Energien, für ... einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden, 15. abweichend von § 3 Absatz 6 und § 4 Absatz 5 zu regeln, dass Herkunftsnachweise für Gas oder Herkunftsnachweise ... das Umweltbundesamt mit der zuständigen Stelle für Herkunftsnachweise für Gas nach § 3 im Hinblick auf die Gaserzeugung auf Basis von erneuerbarem Strom sowie die Stromerzeugung mit Gas ... § 79 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit dem Herkunftsnachweisregister für Gas nach § 3 oder dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien ... unvermeidbarer Abwärme nach § 4 oder mit den beiden Herkunftsnachweisregistern nach den §§ 3 und 4 in einer Datenbank, innerhalb dieser aber getrennt, betrieben werden. § 8 ...