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§ 3 - Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 370
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7102-51-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 3 Besetzung der Auswertungsgruppen



(1) 1Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte entsendet mindestens eine bei ihm beschäftigte Person als Mitglied in jede Auswertungsgruppe. 2Es ist berechtigt, die als Mitglieder entsandten Personen jederzeit abzuberufen.

(2) 1Die Geschäftsstelle beruft für die Dauer von bis zu vier Jahren Mitglieder nach Anhörung der Institutionen, Einrichtungen und Verbände, die durch das jeweilige Mitglied in der Auswertungsgruppe vertreten werden sollen. 2Für jedes Mitglied nach Satz 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. 3Wiederberufungen sind zulässig.

(3) 1Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen. 2Die Geschäftsstelle kann ein von ihr berufenes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied abberufen, wenn

1.
es nicht oder nicht mehr über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügt,

2.
es die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Implantateregistergesetzes zu berücksichtigende Institution oder Einrichtung oder den zu berücksichtigenden Verband nicht mehr repräsentiert,

3.
ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 6 Absatz 3 Satz 2 besteht,

4.
es seinen Aufgaben als Mitglied der Auswertungsgruppe wiederholt nicht nachkommt oder

5.
ein in den Nummern 1 bis 4 nicht genannter wichtiger Grund vorliegt.

3Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied abberufen oder scheidet es aus sonstigen Gründen vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu berufen.