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§ 3 - Intelligente-Verkehrssysteme-Gesetz (IVSG)
Artikel 1 G. v. 15.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 148
Geltung ab 21.05.2026; FNA: 9231-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 21.05.2026; FNA: 9231-16 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Einführung intelligenter Verkehrssysteme
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten haben die zuständigen Stellen die nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang II der Richtlinie 2010/40/EU erlassenen Grundsätze für die Spezifikationen zu beachten.
(2) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass die in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU aufgeführten IVS-Dienste für die geografischen Abdeckungen, für die sie jeweils zuständig sind, so früh wie möglich und spätestens bis zu den in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU festgelegten Zeitpunkten eingeführt werden.
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Zitierungen von § 3 IVSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 IVSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IVSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 IVSG Verordnungsermächtigungen
... über den Nationalen Zugangspunkt, 2. die Pflichten von Stellen, die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2 , § 6 Absatz 2 oder § 11 Absatz 3 wahrnehmen, insbesondere im Hinblick auf die ...
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