Artikel 3 - Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften (IfSGMaßAufhG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 19. März 2022 CoronaEinreiseV § 2, § 14

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022 (BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Testnachweis

a)
ein Testnachweis im Sinne von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder

b)
sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung

aa)
von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht worden ist und

bb)
durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und

aaa)
zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik maximal 48 Stunden zurückliegt oder,

bbb)
sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt."

b)
In Nummer 7 werden nach dem Wort „Genesenennachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.

c)
Nummer 8 wird aufgehoben.

d)
In Nummer 9 werden nach dem Wort „Impfnachweises" die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes" eingefügt.

e)
Nummer 10 wird aufgehoben.

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-Infektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit während der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) geändert worden ist, gelten als Impf-, Genesenen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verordnung."

2.
In § 14 wird die Angabe „19. März" durch die Angabe „28. April" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 IfSGMaßAufhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IfSGMaßAufhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 27.04.2022 BAnz AT 27.04.2022 V1
Artikel 1 4. CoronaEinreiseVÄndV
... Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. September 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...


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