(1)
1Personen, denen eine Abrufberechtigung nach
§ 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren.
2Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung.
3Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
(2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen:
- 1.
- die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,
- 2.
- das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,
- 3.
- den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und
- 4.
- den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.
(3) 1Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um
- 1.
- Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder
- 2.
- Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.
2Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.
(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.