Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:
- „60.
- das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;".
- 2.
- § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
- „i)
- nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,".
- 3.
- Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027."