Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:
- „60.
- das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;".
- 2.
- § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
- „i)
- nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,".
- 3.
- Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027."
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879