§ 3 - Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance (KrhSurV k.a.Abk.)

V. v. 19.09.2022 BAnz AT 19.09.2022 V1
Geltung ab 20.09.2022, abweichend siehe § 3; FNA: 2126-13-39 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 3 Inkrafttreten


§ 3 ändert mWv. 26. November 2022 KrhSurV

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) § 2 tritt am 26. November 2022 in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. September 2022.



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