1Abweichend von
§ 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das gemäß
§ 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit
§ 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügt.
2Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unternehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den
§§ 70 bis 78 Absatz 1 und
§ 79 oder gemäß den
§§ 81 bis 89 Absatz 1 und den
§§ 89a und
90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen kann.