§ 3 - Kryptowertetransferverordnung (KryptoWTransferV)

V. v. 22.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 135
Geltung ab 27.05.2023; FNA: 7613-3-10 Geldwäsche

§ 3 Pflicht zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten bei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Auftraggeber vornehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers nach den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.

(2) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Begünstigten entgegennehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2015/847 entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.

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Zitierungen von § 3 KryptoWTransferV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KryptoWTransferV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KryptoWTransferV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KryptoWTransferV Übergangsbestimmungen
... 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und welche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht vollständig ... aus dem der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die verstärkten Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 und 4 zu erfüllen, weiterhin vorliegt. In der Begründung der ... aus dem der Verpflichtete nicht in der Lage ist, die verstärkten Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 und 4 zu erfüllen, weiterhin besteht, 2. warum die Maßnahmen, die der ... Verlängerungsanzeige nach Absatz 3 Satz 4 führen zur Aussetzung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 für den in der Anzeige angegebenen und nach Absatz 3 zulässigen Zeitraum, sofern ... hat. Ausgenommen von der Aussetzung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 und 4 sind jedoch die Transfers, bei denen der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers und des ...


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